Rechtliche Betreuer:innen müssen sich schon jetzt darauf einstellen, dass sie ab Mitte März 2022 der Immunitätsnachweispflicht unterliegen.
Ab Mitte März 2022 unterliegen bestimmte Berufs- bzw. Personengruppen einer Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 nach § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz). Das bedeutet, man muss einen Nachweis erbringen, dass man gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen ist.
Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu Ende des Jahres eine Handreichung veröffentlicht, welche Personengruppen darunter fallen. Wer beispielsweise regelmäßig bzw. über einen längeren Zeitraum in Einrichtungen zu tun hat, unterliegt demnach einer Nachweispflicht.
Unter "Einrichtungen" versteht man unter anderem:
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- besondere Wohnformen ("Heime" der Eingliederunghilfe)
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen
Letztlich umfasst die Nachweispflicht nahezu alle Bereiche in denen Klient:innen von rechtlichen Betreuer:innen leben und arbeiten. Das bedeutet für rechtliche Betreuer:innen, dass genau die Gründe, welche zu Beginn 2021 für eine bevorzugte Impfberechtigung gesprochen haben, jetzt eben für eine "Impfpflicht" sprechen.
Da auch Mitarbeiter:innen der ambulanten Betreuungs- und Pflegedienste der Immunitätsnachweispflicht unterliegen werden, ist davon auszugehen, dass dies auch die rechtlichen Betreuer:innen im Rahmen der Hausbesuche betreffen wird.
Rechtliche Betreuer:innen müssen sich also jetzt schon darauf einstellen, dass sie ab Mitte März 2022 der Immunitätsnachweispflicht unterliegen, wenn sie ihre Klient:innen in Einrichtungen und unter Umständen auch zu Hause aufsuchen wollen.